RS Vwgh 2000/7/11 2000/11/0164

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Veröffentlicht am 11.07.2000
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Index

43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 1992 §33 Abs1 idF 1996/201;

Rechtssatz

Informative Gespräche oder ein unverbindliches, nicht konkretisiertes In-Aussicht-Stellen späteren Vertragsabschlusses ohne Bindung wenigstens eines Teiles mangels jeglicher Rechtswirkungen stellen keine Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung dar (Hinweis E 19.3.1997, 96/11/0148). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann im vorliegenden Fall erst die vom Wehrpflichtigen an den Vermieter gerichtete Erklärung als Einleitung des Erwerbes der Wohnung angesehen werden, weil erst mit dieser Erklärung die Bereitschaft des Wehrpflichtigen zum Eintritt in den Mietvertrag gegenüber dem Vermieter in verbindlicher Weise zum Ausdruck gebracht wurde. Die Bestätigung der Großmutter des Wehrpflichtigen stellte die Voraussetzung für die Abgabe dieser Erklärung des Wehrpflichtigen dar, weil erst die Bereitschaft der Großmutter zum Ausscheiden aus dem Mietvertrag die Möglichkeit für den Wehrpflichtigen geschaffen hat, dem Vermieter den Eintritt in den Mietvertrag anzubieten. Die Einleitung des Erwerbes der Wohnung erfolgte demnach erst nach Zustellung des Einberufungsbefehles.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110164.X01

Im RIS seit

23.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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