RS Vwgh 2000/7/11 2000/16/0381

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Veröffentlicht am 11.07.2000
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

B-VG Art140 Abs7;
GebG 1957 §17 Abs4;
KVG 1934 §18 Abs2 Z3;
KVG 1934 §21 Z1;

Rechtssatz

Der VwGH vertritt in stRsp die Meinung, dass zum Entgelt alle Leistungen gehören, die der Erwerber der Anteile für den Erwerb zu erbringen hat, gleichgültig an wen diese Leistungen erfolgen und unabhängig davon, ob und in welchem Ausmaß die Leistungen tatsächlich erbracht werden (Hinweis E 27.1.2000, 99/16/0454). Dazu kommt, dass selbst dann, wenn man die in der Zukunft liegende allfällige Inanspruchnahme des Erwerbers aus der übernommenen Haftung als aufschiebend bedingten Teil des Anschaffungspreises sehen will, nach der inzwischen ergangenen Rechtsprechung des VwGH auch dafür die Regel des § 18 Abs 2 Z 3 KVG in dem durch Art 140 Abs 7 B-VG umschriebenen Anwendungsbereich anzuwenden ist, wonach (ebenso wie gem § 17 Abs 4 GebG) auch aufschiebend bedingte Teile des Entgelts in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind (Hinweis E 25.11.1999, 99/16/0399).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160381.X01

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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