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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
B-VG Art140 Abs7;Rechtssatz
Der VwGH vertritt in stRsp die Meinung, dass zum Entgelt alle Leistungen gehören, die der Erwerber der Anteile für den Erwerb zu erbringen hat, gleichgültig an wen diese Leistungen erfolgen und unabhängig davon, ob und in welchem Ausmaß die Leistungen tatsächlich erbracht werden (Hinweis E 27.1.2000, 99/16/0454). Dazu kommt, dass selbst dann, wenn man die in der Zukunft liegende allfällige Inanspruchnahme des Erwerbers aus der übernommenen Haftung als aufschiebend bedingten Teil des Anschaffungspreises sehen will, nach der inzwischen ergangenen Rechtsprechung des VwGH auch dafür die Regel des § 18 Abs 2 Z 3 KVG in dem durch Art 140 Abs 7 B-VG umschriebenen Anwendungsbereich anzuwenden ist, wonach (ebenso wie gem § 17 Abs 4 GebG) auch aufschiebend bedingte Teile des Entgelts in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind (Hinweis E 25.11.1999, 99/16/0399).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000160381.X01Im RIS seit
11.06.2001