RS Vwgh 2000/7/11 97/16/0222

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Veröffentlicht am 11.07.2000
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Index

32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10;
ErbStG §19 Abs1;

Rechtssatz

Der gemeine Wert, bei dem es sich um eine fiktive Größe handelt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen, und es kommt diesbezüglich auf die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr angewandten Handelspreise an; bei der Ermittlung des gemeinen Wertes von geschenkten fabriksneuen Kraftfahrzeugen kann sich die Beh an den im Geschäftsverkehr angewandten Handelspreisen (Listenpreisen) orientieren. In seinem E vom 18.3.1997, 96/14/0075, hat der VwGH ausgesprochen, es sei grundsätzlich als schlüssiger und denkfolgerichtiger Schätzungsvorgang anzusehen, wenn bei Ermittlung des gemeinen Wertes eines Kfz vom Listenpreis ausgegangen wird. Bei der Veräußerung eines noch nicht zum Verkehr zugelassenen Neuwagens werde man sich aber im Wesentlichen am Listenpreis orientieren und Abzüge für die üblichen Neuwagenrabatte vornehmen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997160222.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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