RS Vwgh 2000/7/12 2000/04/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.2000
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Index

50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77;
GewO 1994 §81;
UIG 1993 §2;

Rechtssatz

Bescheide, mit denen Betriebsanlagen oder deren Änderung im Sinn der §§ 77 oder 81 GewO 1994 genehmigt werden, enthalten mit Rücksicht darauf, dass es deren Ziel ist, den Schutz der im § 74 Abs 2 GewO 1994 genannten Interessen sicherzustellen, regelmäßig Feststellungen über die von der jeweiligen Betriebsanlage ausgehenden Emissionen. Sie enthalten daher in aller Regel Umweltdaten im Sinn des § 2 UIG 1993. Das Verlangen nach Bekanntgabe der Daten eines derartigen Bescheides ist daher ebenfalls als ein solches nach Bekanntgabe von Umweltdaten im Sinne des § 2 UIG 1993 zu qualifizieren. Die in diesem Zusammenhang gestellte Frage nach dem Zeitpunkt, in dem das zu Grunde liegende Genehmigungsansuchen gestellt wurde, hat jedoch mit Umweltdaten nichts zu tun.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040064.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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