RS Vwgh 2000/7/12 99/04/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13a;
GewO 1994 §28;

Rechtssatz

Insoweit der Nachsichtswerber unter Hinweis auf Anmerkung 57 zu § 28 GewO 1994 in der kommentierten Gesetzesausgabe von Kinscher/Sedlak behauptet, die Behörde hätte ihm anheim stellen müssen, den Nachsichtsantrag um jene Tätigkeiten einzuschränken, hinsichtlich derer sie die Befähigung nicht als gegeben erachte, so findet Derartiges im Gesetzeswortlaut des § 28 GewO 1994 keinen Niederschlag. Es hat daher beim Grundsatz zu bleiben, dass es nicht Aufgabe der Behörde ist, inhaltliche Mängel von Parteieingaben aus der Welt zu schaffen, wie auch eine Beratung von Verfahrensparteien oder anderen Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu den Pflichten der Behörde zählt (Hinweis E 24.4.1990, 87/04/0223; vgl in diesem Zusammenhang auch zur Unzulässigkeit einer etwaigen amtswegigen Beschränkung der Nachsichtserteilung auf eine Teiltätigkeit des Gewerbes das E 16.4.1997, 95/03/0234).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999040171.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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