RS Vwgh 2000/7/12 2000/04/0064

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Veröffentlicht am 12.07.2000
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UIG 1993 §2;
UIG 1993 §4;

Rechtssatz

Eine Beschränkung der Auskunftspflicht der Behörden dahingehend, dass als Umweltdaten im Sinne des § 2 UIG 1993, die von der Behörde gemäß § 4 UIG 1993 mitzuteilen seien, jedenfalls nicht solche Informationen anzusehen seien, die der Antragsteller auch auf andere Weise leicht erlangen könne, ist dem UIG 1993 nicht zu entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040064.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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