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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
UIG 1993 §2;Rechtssatz
Eine Beschränkung der Auskunftspflicht der Behörden dahingehend, dass als Umweltdaten im Sinne des § 2 UIG 1993, die von der Behörde gemäß § 4 UIG 1993 mitzuteilen seien, jedenfalls nicht solche Informationen anzusehen seien, die der Antragsteller auch auf andere Weise leicht erlangen könne, ist dem UIG 1993 nicht zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000040064.X01Im RIS seit
20.11.2000