RS Vwgh 2000/7/12 2000/04/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.2000
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Index

50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

GewO 1994 §77;
GewO 1994 §81;
UIG 1993 §2;

Rechtssatz

Bei der Frage nach der täglichen Fahrzeugfrequenz und der Entwicklung der Fahrzeugbewegungen im Bereich der fraglichen Betriebsanlage handelt es sich um eine solche nach Umweltdaten im Sinn des § 2 UIG 1993. Im Beschwerdefall begründete die Berufungsbehörde die Zurückweisung der diesbezüglichen Frage damit, dass das UIG 1993 nur ein Recht auf Mitteilung solcher Umweltdaten vorsehe, über die die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung bundesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügten. Letzteres ist zwar für sich allein richtig, doch entbehrt der Berufungsbescheid jeglicher Feststellung, dass im konkreten Fall die Erstbehörde nicht über entsprechende Daten verfüge. Dies ist auch eher unwahrscheinlich, weil die derzeitige und in Hinkunft zu erwartende Frequenz eines im Rahmen einer gewerblichen Betriebsanlage errichteten Parkplatzes - sofern die Gefährdung von Nachbarinteressen grundsätzlich in Betracht kommt - regelmäßig Gegenstand der Prüfung im Verfahren zur Genehmigung der gewerblichen Betriebsanlage bzw deren Änderung zu sein hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040064.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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