RS Vwgh 2000/7/12 98/04/0212

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Veröffentlicht am 12.07.2000
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §87 Abs2;

Rechtssatz

Der Gewerbetreibende bringt vor, die Behörde habe keine Erwägungen darüber angestellt, dass er bald 58 Jahre alt werde und er auf die Erzielung seiner Einkünfte aus diesem Gewerbebetrieb ausschließlich angewiesen sei, weil er keine anderen Tätigkeiten entfalte. Es wäre daher grob unbillig, ihm seinen Gewerbeschein einige Jahre vor seiner Pensionierung zu entziehen. Er hätte aufgrund seines Alters und seines schlechten Gesundheitszustandes, er leide an einer Herzkrankheit, kaum realistische Aussichten, eine gleichwertige Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu finden. Er wäre damit der Gefahr einer Dauerarbeitslosigkeit ausgesetzt, die jedenfalls auch nicht im Interesse der öffentlichen Hand, aber auch nicht in seinem Interesse liegen könne. Der Gewerbetreibende verkennt dabei, dass § 87 Abs 2 GewO 1994 für die Beachtung derartiger Gesichtspunkte keine Grundlage bildet (hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Erhaltung der Existenzgrundlage vgl das E 29.1.1991, 90/04/0250).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998040212.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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