Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
UIG 1993 §2 Z2;Rechtssatz
Bei der Frage nach der Anzahl der bei einem gewerblichen Betrieb bestehenden Parkplätze handelt es sich um eine solche nach Umweltdaten im Sinn des § 2 UIG 1993. Es trifft nämlich nicht zu, dass als derartige Daten im gegebenen Zusammenhang nur DIE ZUM SCHUTZ VOR LÄRMBELÄSTIGUNGEN GETROFFENEN MAßNAHMEN, KONKRETE LÄRMMESSWERTE BZW KONKRETE EMISSIONSWERTE in Betracht kämen. Denn § 2 Z 2 UIG 1993 stellt ausdrücklich auf VORHABEN ODER TÄTIGKEITEN ab, zu welch letzteren zweifellos der Betrieb eines Parkplatzes im Zusammenhang mit einer gewerblichen Betriebsanlage zählt. Der Betrieb eines derartigen Parkplatzes kann Gefahren für den Menschen hervorrufen oder die Umwelt beeinträchtigen, sind doch mit dem Befahren eines Parkplatzes durch Kraftfahrzeuge regelmäßig zumindest Lärm- und Geruchsemissionen sowie die Freisetzung von Luftschadstoffen verbunden. Außerdem geht von sowohl fahrenden wie auch stehenden Kraftfahrzeugen immer die Gefahr einer Verschmutzung des Grundwassers durch austretenden Treibstoff oder sonstige Mineralöle aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000040064.X02Im RIS seit
20.11.2000