RS Vwgh 2000/7/14 98/02/0290

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Veröffentlicht am 14.07.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 litd;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/18/0054 E 22. März 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf eine Verwaltungsübertretung gem

§ 24 Abs 1 lit d StVO ist die Angabe einer Straße iVm einer bestimmten Hausnummer als Tatort iSd § 44 a lit a VStG ausreichend und es bedarf in diesem Fall (im Schuldspruch) nicht der Nennung jener beiden Straßenzüge, durch welche der Schnittpunkt der einander kreuzenden Fahrbahnränder gebildet wird (Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0021, 0022).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998020290.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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