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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/02/0256 E 28. Jänner 2000 RS 1 (soweit sich aus dem E 11.5.1990, 89/18/0178, Gegenteiliges entnehmen lässt, so sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht zu einer Beschlussfassung gemäß § 13 Abs 1 Z 2 VwGG (verstärkter Senat) veranlasst, zumal es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen um keine tragenden Elemente der damaligen Entscheidung handelt; insbesondere ging es dort - anders als im vorliegenden Beschwerdefall - um die Bestrafung des ZULASSUNGSBESITZERS; vgl insoweit zu § 13 Abs 1 Z 2 VwGG das E 10.5.1996, 96/02/0086).Stammrechtssatz
Das Gesetz eröffnet dem vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtigen nicht die Möglichkeit, seinerseits wieder einen weiteren Auskunftspflichtigen anzugeben. Vielmehr ist er verpflichtet, den tatsächlichen Lenker oder denjenigen, der das Fahrzeug abgestellt hat, der Behörde bekannt zu geben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000020065.X01Im RIS seit
19.03.2001