RS Vwgh 2000/7/14 2000/02/0065

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Veröffentlicht am 14.07.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VwGG §13 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/02/0256 E 28. Jänner 2000 RS 1 (soweit sich aus dem E 11.5.1990, 89/18/0178, Gegenteiliges entnehmen lässt, so sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht zu einer Beschlussfassung gemäß § 13 Abs 1 Z 2 VwGG (verstärkter Senat) veranlasst, zumal es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen um keine tragenden Elemente der damaligen Entscheidung handelt; insbesondere ging es dort - anders als im vorliegenden Beschwerdefall - um die Bestrafung des ZULASSUNGSBESITZERS; vgl insoweit zu § 13 Abs 1 Z 2 VwGG das E 10.5.1996, 96/02/0086).

Stammrechtssatz

Das Gesetz eröffnet dem vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtigen nicht die Möglichkeit, seinerseits wieder einen weiteren Auskunftspflichtigen anzugeben. Vielmehr ist er verpflichtet, den tatsächlichen Lenker oder denjenigen, der das Fahrzeug abgestellt hat, der Behörde bekannt zu geben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000020065.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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