RS Vwgh 2000/7/14 98/02/0290

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Veröffentlicht am 14.07.2000
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 litd;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner (Verkehrsunfälle betreffenden) Rechtsprechung zur Kausalität auf die Äquivalenztheorie ab. Auch wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges dieses im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abstellt, ist die Anwendung der Äquivalenztheorie angezeigt. Diese Theorie bedient sich einer Eliminationsmethode, bei der man sich die Handlung oder Unterlassung, die auf ihre Kausalität für den in concreto eingetretenen Erfolg geprüft wird, wegdenkt, um dadurch festzustellen, ob dieser Erfolg, so wie er im jeweiligen Fall unter Berücksichtigung aller Umstände eingetreten ist, bestehen bliebe oder entfiele. Jede Handlung oder Unterlassung, die auch nur das Geringste dazu beigetragen hat, dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt eingetreten ist, war für den Erfolg kausal (Hinweis E 2.9.1992, 92/02/0219).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998020290.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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