RS Vwgh 2000/7/14 2000/02/0084

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Veröffentlicht am 14.07.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;

Rechtssatz

Auszugehen ist vom Grundsatz, dass der Zulassungsbesitzer nicht verpflichtet ist, weitere, mit der bereits beantworteten Lenkeranfrage idente Lenkeranfragen (neuerlich) zu beantworten. Dies trifft auch auf Anfragen zu, die sich offensichtlich auf ein Dauerdelikt beziehen, insbesondere dann, wenn die angefragten Tatzeiten nur wenige Minuten auseinanderliegen. In diesen Fällen erscheint es erforderlich, näher zu begründen, welche Umstände es rechtfertigten, an den Zulassungsbesitzer eine neuerliche Lenkeranfrage zu richten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000020084.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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