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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Auszugehen ist vom Grundsatz, dass der Zulassungsbesitzer nicht verpflichtet ist, weitere, mit der bereits beantworteten Lenkeranfrage idente Lenkeranfragen (neuerlich) zu beantworten. Dies trifft auch auf Anfragen zu, die sich offensichtlich auf ein Dauerdelikt beziehen, insbesondere dann, wenn die angefragten Tatzeiten nur wenige Minuten auseinanderliegen. In diesen Fällen erscheint es erforderlich, näher zu begründen, welche Umstände es rechtfertigten, an den Zulassungsbesitzer eine neuerliche Lenkeranfrage zu richten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000020084.X02Im RIS seit
19.03.2001