RS Vwgh 2000/7/14 99/02/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §58 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/02/0020 E 14. Juni 1996 RS 1 (hier: Verstreichen eines Zeitraumes von 5 Stunden nach dem Lenken des Kraftfahrzeuges)

Stammrechtssatz

Nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft kann nach Verstreichen eines Zeitraumes von sechs Stunden noch ein verwertbares Ergebnis mittels Alkomatmessung erwartet werden. Die belBeh muß jedoch ausführen, welche Alkoholisierungssymptome zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest vorlagen, die vermuten lassen, der Lenker habe sich im Zeitpunkt des Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden (Hinweis E 29.1.1987, 86/02/0142).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999020061.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten