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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/02/0020 E 14. Juni 1996 RS 1 (hier: Verstreichen eines Zeitraumes von 5 Stunden nach dem Lenken des Kraftfahrzeuges)Stammrechtssatz
Nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft kann nach Verstreichen eines Zeitraumes von sechs Stunden noch ein verwertbares Ergebnis mittels Alkomatmessung erwartet werden. Die belBeh muß jedoch ausführen, welche Alkoholisierungssymptome zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest vorlagen, die vermuten lassen, der Lenker habe sich im Zeitpunkt des Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden (Hinweis E 29.1.1987, 86/02/0142).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999020061.X01Im RIS seit
12.06.2001