RS Vwgh 2000/7/19 98/13/0212

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Veröffentlicht am 19.07.2000
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §11 Abs7;

Rechtssatz

Nach § 11 Abs 7 UStG 1972 verliert eine Gutschrift die Wirkung einer Rechnung, soweit der Empfänger dem in ihr enthaltenen Steuerbetrag widerspricht. Ein solcher Widerspruch ist dabei dann nicht mehr zu beachten, wenn der Empfänger der Gutschrift durch Leistung seiner Unterschrift auf der Abrechnung der Erteilung der Gutschrift ausdrücklich zugestimmt hat (Hinweis E 23.6.1983, 82/15/0026).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998130212.X01

Im RIS seit

21.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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