Index
32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §11 Abs7;Rechtssatz
Nach § 11 Abs 7 UStG 1972 verliert eine Gutschrift die Wirkung einer Rechnung, soweit der Empfänger dem in ihr enthaltenen Steuerbetrag widerspricht. Ein solcher Widerspruch ist dabei dann nicht mehr zu beachten, wenn der Empfänger der Gutschrift durch Leistung seiner Unterschrift auf der Abrechnung der Erteilung der Gutschrift ausdrücklich zugestimmt hat (Hinweis E 23.6.1983, 82/15/0026).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998130212.X01Im RIS seit
21.12.2000Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013