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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §6 Z3;Rechtssatz
Nach § 6 Z 3 UStG 1972 sind die im § 9 legcit aufgezählten Leistungen an ausländische Auftraggeber steuerfrei. § 9 Abs 1 Z 7 UStG 1972 nennt die handelsüblichen Leistungen, die bei den unter Z 1 bis 6 dieser Bestimmung bezeichneten Leistungen vorkommen. § 9 Abs 1 Z 1 UStG 1972 statuiert die Steuerfreiheit für die Beförderung, den Umschlag und die Lagerung von Gegenständen im Zuge der Ausfuhr, der Durchfuhr und der Einfuhr, die Besorgung dieser Leistungen sowie die Besorgung der Versicherung der bezeichneten Gegenstände. Die befreiten Leistungen, die taxativ aufgezählt sind, stehen in enger Verbindung mit dem grenzüberschreitenden Verkehr, zu dessen erleichterter Abwicklung sie beitragen sollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997130229.X01Im RIS seit
21.12.2000Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013