RS Vfgh 2001/2/26 B354/98

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Veröffentlicht am 26.02.2001
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Tir GVG 1996 §2 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Kaufvertrages infolge willkürlicher Annahme des Außerstreitstehens der landwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks; leichtfertiges Abgehen vom Akteninhalt unter gleichzeitiger Ignorierung des Parteivorbringens

Rechtssatz

Aus der Widmung einer Grundfläche unter raumplanerischen und baurechtlichen Gesichtspunkten allein ist nichts zur Beantwortung der Frage zu gewinnen, ob ein Grundstück als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des Grundverkehrsgesetzes zu gelten hat (vgl. VfSlg. 10447/1985). Dies gilt auch für den bloßen Umstand der Lage eines Grundstückes im Freiland.

Auch aus der Bezeichnung eines Grundstückes als land- oder forstwirtschaftliches im Grundbuch und der Übernahme dieser Bezeichnung in dem Kaufvertrag kann alleine nicht geschlossen werden, welche Beschaffenheit und Art der Verwendung des Grundstückes gegeben ist (vgl. VfSlg. 12986/1989 und 13247/1992). Die Annahme der belangten Behörde, während des Verwaltungsverfahrens sei außer Streit gestanden, daß das Gst. 4323 ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des §2 Abs1 Tir GVG 1996 sei, trifft sohin nicht zu.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B354.1998

Dokumentnummer

JFR_09989774_98B00354_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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