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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Kaufvertrages infolge willkürlicher Annahme des Außerstreitstehens der landwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks; leichtfertiges Abgehen vom Akteninhalt unter gleichzeitiger Ignorierung des ParteivorbringensRechtssatz
Aus der Widmung einer Grundfläche unter raumplanerischen und baurechtlichen Gesichtspunkten allein ist nichts zur Beantwortung der Frage zu gewinnen, ob ein Grundstück als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des Grundverkehrsgesetzes zu gelten hat (vgl. VfSlg. 10447/1985). Dies gilt auch für den bloßen Umstand der Lage eines Grundstückes im Freiland.
Auch aus der Bezeichnung eines Grundstückes als land- oder forstwirtschaftliches im Grundbuch und der Übernahme dieser Bezeichnung in dem Kaufvertrag kann alleine nicht geschlossen werden, welche Beschaffenheit und Art der Verwendung des Grundstückes gegeben ist (vgl. VfSlg. 12986/1989 und 13247/1992). Die Annahme der belangten Behörde, während des Verwaltungsverfahrens sei außer Streit gestanden, daß das Gst. 4323 ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des §2 Abs1 Tir GVG 1996 sei, trifft sohin nicht zu.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftlichesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B354.1998Dokumentnummer
JFR_09989774_98B00354_01