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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FinStrG §176 Abs1;Rechtssatz
§ 176 Abs 1 FinStrG sieht im Falle des Vorliegens seiner Tatbestandsvoraussetzungen ein amtswegiges Vorgehen der Finanzstrafbehörde vor, woraus allerdings nicht zu folgern ist, dass dem Bestraften ein Recht auf Antragstellung mit der Behauptung des Vorliegens eines Strafaufschubsgrundes nach § 176 Abs 1 FinStrG abgesprochen werden dürfe (Hinweis Dorazil/Harbich, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Anm 3 zu § 176 FinStrG). Ein subjektiv-öffentliches Recht des Bestraften darauf, dass im Falle des Vorliegens eines der Tatbestände des § 176 Abs 1 FinStrG der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe iSd § 179 Abs 1 FinStrG solange aufgeschoben wird, bis der den Tatbestand erfüllende Zustand aufgehört hat, ist damit zu bejahen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998130123.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.08.2011