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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
GewStG §1 Abs2 Z2;Rechtssatz
Für das Vorliegen einer Organschaft in umsatzsteuerrechtlicher, körperschaftssteuerrechtlicher und gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht ist es erforderlich, dass die juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen der Obergesellschaft eingegliedert ist. Fehlen die für eine wirtschaftliche Eingliederung wesentlichen Kriterien, nämlich ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang und damit eine aufeinander abgestellte, sich gegenseitig ergänzende Tätigkeit, dann liegen die Voraussetzungen für eine Organschaft nicht vor, selbst wenn die finanzielle und die organisatorische Eingliederung gegeben sind (Hinweis E 10.9.1975, 640/73).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998130117.X01Im RIS seit
21.12.2000Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013