RS Vwgh 2000/7/19 98/13/0117

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Veröffentlicht am 19.07.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

GewStG §1 Abs2 Z2;
KStG 1988 §9 Abs1;
KStG 1988 §9 Abs2;
UStG 1972 §2 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Für das Vorliegen einer Organschaft in umsatzsteuerrechtlicher, körperschaftssteuerrechtlicher und gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht ist es erforderlich, dass die juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen der Obergesellschaft eingegliedert ist. Fehlen die für eine wirtschaftliche Eingliederung wesentlichen Kriterien, nämlich ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang und damit eine aufeinander abgestellte, sich gegenseitig ergänzende Tätigkeit, dann liegen die Voraussetzungen für eine Organschaft nicht vor, selbst wenn die finanzielle und die organisatorische Eingliederung gegeben sind (Hinweis E 10.9.1975, 640/73).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998130117.X01

Im RIS seit

21.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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