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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung von Anträgen der Beschwerdeführerin auf Nachprüfung der Ausscheidung ihres Angebotes und auf Erlassung einstweiliger Verfügungen; keine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Fällung einer meritorischen Entscheidung in diesen Fragen nach Erteilung des Zuschlags; Hinweis auf die Bestimmung im Wiener Landesvergaberecht hinsichtlich des Ausschlusses der Erlassung einstweiliger Verfügungen bei Zuschlagserteilung kein tragender Begründungsteil; ausreichende BescheidbegründungRechtssatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung von Anträgen der Beschwerdeführerin.
Da der Vergabekontrollsenat erst nach Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter über den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Nichtigerklärung der bekämpften Entscheidungen hinsichtlich der Ausscheidung ihres Angebots sowie über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entschieden hat, war es ihm aufgrund des §99 Abs1 Z1 Wr LandesvergabeG verwehrt, über die Anträge meritorisch zu entscheiden. Mangels Zuständigkeit erfolgte die Zurückweisung der Anträge sohin zu Recht. Wäre nur §100 Abs2 Wr LandesvergabeG der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hindernd entgegengestanden, so hätte sich der Vergabekontrollsenat der Frage ihrer Gemeinschaftsrechtskonformität stellen müssen: Angesichts der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-81/98, Alcatel Austria AG ua, Slg 1999, I-7671, kann nicht nur kein Zweifel daran bestehen, daß eine nationale Regelung einer Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung nicht entgegenstehen darf; aus ihr ist auch zu schließen, daß eine Regelung, die einem möglichen Aufschub der Zuschlagserteilung mittels einstweiliger Anordnung entgegensteht, gemeinschaftsrechtskonform zu interpretieren ist bzw unangewendet bleiben muß.
Der Vergabekontrollsenat hat auch sorgfältig begründet, warum trotz der festgestellten rechtswidrigen Nichtverlesung der Wartungsverträge dem Begehren der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Treffen der beantragten Feststellungen im Ergebnis nicht stattgegeben werden konnte, und eingehend dargelegt, warum die Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin gemäß §47 Wr LandesvergabeG zu Recht erfolgt sei.
Schlagworte
Auslegung eines Bescheides, Behördenzuständigkeit, Bescheid Begründung, EU-Recht, Rechtsschutz, VergabewesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1103.1999Dokumentnummer
JFR_09989774_99B01103_01