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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §176 Abs1;Rechtssatz
Ist einem Bestraften ungeachtet des Umstandes, dass § 176 Abs 1 FinStrG lediglich ein amtswegiges Vorgehen vorsieht, doch ein Antragsrecht auf Strafaufschub auch nach der genannten Gesetzesstelle einzuräumen, so muss von ihm iVm einem nach dieser Gesetzesstelle erhobenen Aufschubsbegehren aber auch gefordert werden, jenen Zustand ausreichend deutlich und einer Beurteilung zugänglich darzustellen, dessentwegen ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug bei ihm nicht durchführbar sein soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998130123.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.08.2011