RS Vwgh 2000/7/19 98/13/0123

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Veröffentlicht am 19.07.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §176 Abs1;

Rechtssatz

Ist einem Bestraften ungeachtet des Umstandes, dass § 176 Abs 1 FinStrG lediglich ein amtswegiges Vorgehen vorsieht, doch ein Antragsrecht auf Strafaufschub auch nach der genannten Gesetzesstelle einzuräumen, so muss von ihm iVm einem nach dieser Gesetzesstelle erhobenen Aufschubsbegehren aber auch gefordert werden, jenen Zustand ausreichend deutlich und einer Beurteilung zugänglich darzustellen, dessentwegen ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug bei ihm nicht durchführbar sein soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998130123.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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