RS Vwgh 2000/7/19 96/13/0021

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Veröffentlicht am 19.07.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §28;

Rechtssatz

Wenn bereits innerhalb des zweiten Jahres der Aufnahme der Vermietungstätigkeit und vor jeder Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde zur Frage, ob eine bestimmte Betätigung als Einkunftsquelle oder als Liebhaberei zu beurteilen ist, begonnen wurde, einen ursprünglich auf 20 Jahre aufgenommenen Kredit vorzeitig zurückzuzahlen, so spricht dies für die Richtigkeit der anlässlich der Vorlage der ersten Prognoserechnung angeführten Behauptung, es wäre von Anfang an eine vorzeitige Kreditrückzahlung beabsichtigt gewesen. Berücksichtigt man aber die danach beabsichtigte und in der Folge tatsächlich erfolgte Kreditrückzahlung, ist nicht zweifelhaft, dass hinsichtlich der vermieteten Objekte innerhalb des Zeitraumes, innerhalb dessen bei einer Vermietungstätigkeit ein Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden muss, damit von einer Einkunftsquelle ausgegangen werden kann, ein solcher Totalüberschuss zu erwarten war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996130021.X03

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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