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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §5;Rechtssatz
Die im UStG vorgesehene Befreiung für Ausfuhrlieferungen im § 6 Z 1 (iVm § 7) UStG 1972, in deren Zusammenhang auch die Befreiung für Beförderungs-, Umschlag- und Lagerleistungen im Zuge der Ausfuhr nach § 9 Abs 1 Z 1 legcit zu sehen ist, hat seine Grundlage im Bestimmungslandprinzip. Nach diesem Prinzip sollen die Leistungen nicht im Exportland, sondern im Bestimmungsland der Verbrauchsbesteuerung (Umsatzbesteuerung) unterliegen, wodurch ein entsprechender Grenzausgleich (mit einer Steuerbefreiung im Inland) erforderlich ist. Das bedeutet aber, dass nur in Hinblick auf die Warenlieferung selbst und in der Regel in den Warenwert (als Bemessungsgrundlage für die Verbrauchsbesteuerung im Bestimmungsort) einfließende Nebenleistungen (so Transportleistungen oder Verpackungsleistungen; vgl dazu auch die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr nach § 5 UStG 1972) die Steuerbefreiung gerechtfertigt ist, nicht aber für nicht in den Warenwert Eingang findende selbständige sonstige Leistungen dritter Personen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997130229.X03Im RIS seit
21.12.2000Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013