RS Vwgh 2000/7/19 97/13/0229

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Veröffentlicht am 19.07.2000
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32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §5;
UStG 1972 §6 Z1;
UStG 1972 §7;
UStG 1972 §9 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die im UStG vorgesehene Befreiung für Ausfuhrlieferungen im § 6 Z 1 (iVm § 7) UStG 1972, in deren Zusammenhang auch die Befreiung für Beförderungs-, Umschlag- und Lagerleistungen im Zuge der Ausfuhr nach § 9 Abs 1 Z 1 legcit zu sehen ist, hat seine Grundlage im Bestimmungslandprinzip. Nach diesem Prinzip sollen die Leistungen nicht im Exportland, sondern im Bestimmungsland der Verbrauchsbesteuerung (Umsatzbesteuerung) unterliegen, wodurch ein entsprechender Grenzausgleich (mit einer Steuerbefreiung im Inland) erforderlich ist. Das bedeutet aber, dass nur in Hinblick auf die Warenlieferung selbst und in der Regel in den Warenwert (als Bemessungsgrundlage für die Verbrauchsbesteuerung im Bestimmungsort) einfließende Nebenleistungen (so Transportleistungen oder Verpackungsleistungen; vgl dazu auch die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr nach § 5 UStG 1972) die Steuerbefreiung gerechtfertigt ist, nicht aber für nicht in den Warenwert Eingang findende selbständige sonstige Leistungen dritter Personen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997130229.X03

Im RIS seit

21.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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