RS Vwgh 2000/7/19 96/13/0021

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Veröffentlicht am 19.07.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §28;
LiebhabereiV §2 Abs3;
LiebhabereiV §2 Abs4;

Rechtssatz

Als absehbarer Zeitraum, innerhalb dessen ein der positiven Steuererhebung aus der betroffenen Einkunftsart zugänglicher wirtschaftlicher Gesamterfolg erwirtschaftet werden muss, ist ein solcher von rund 20 Jahren anzunehmen, wobei dieser - auch für § 2 Abs 4 der LiebhabereiV maßgebende - absehbare Zeitraum mit dem "üblichen Kalkulationszeitraum" des § 2 Abs 3 der LiebhabereiV übereinstimmt (Hinweis E 24.2.2000, 97/15/0166).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996130021.X02

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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