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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Rechtssatz
Als absehbarer Zeitraum, innerhalb dessen ein der positiven Steuererhebung aus der betroffenen Einkunftsart zugänglicher wirtschaftlicher Gesamterfolg erwirtschaftet werden muss, ist ein solcher von rund 20 Jahren anzunehmen, wobei dieser - auch für § 2 Abs 4 der LiebhabereiV maßgebende - absehbare Zeitraum mit dem "üblichen Kalkulationszeitraum" des § 2 Abs 3 der LiebhabereiV übereinstimmt (Hinweis E 24.2.2000, 97/15/0166).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996130021.X02Im RIS seit
22.02.2002