RS Vwgh 2000/7/19 98/13/0117

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Veröffentlicht am 19.07.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

GewStG §1 Abs2 Z2;
KStG 1988 §9 Abs1;
KStG 1988 §9 Abs2;
UStG 1972 §2 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Wenn zwischen der abgabepflichtigen Gesellschaft und deren Alleingesellschafterin, der N Holding AG (ebenso wie zwischen den weiteren Gesellschaften des Konzerns) die Aufgaben der Personalberatung nach einzelnen Gebieten untereinander aufgeteilt werden (in concreto war die abgabepflichtige Gesellschaft für die Personalsuche in unteren Personalebenen, wie zB Sekretärinnen, Buchhalterinnen zuständig, während der N Holding AG innerhalb des Konzerns die Suche nach Führungskräften oblag), stellt sich dies als eine Arbeitsteilung im Konzern in Form einer Nebenordnung dar. Bei einer solchen Aufteilung der Märkte bzw bei einer Tätigkeit in verschiedenen Geschäftszweigen ist das Merkmal einer wirtschaftlichen Eingliederung nicht gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998130117.X02

Im RIS seit

21.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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