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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
GewStG §1 Abs2 Z2;Rechtssatz
Wenn zwischen der abgabepflichtigen Gesellschaft und deren Alleingesellschafterin, der N Holding AG (ebenso wie zwischen den weiteren Gesellschaften des Konzerns) die Aufgaben der Personalberatung nach einzelnen Gebieten untereinander aufgeteilt werden (in concreto war die abgabepflichtige Gesellschaft für die Personalsuche in unteren Personalebenen, wie zB Sekretärinnen, Buchhalterinnen zuständig, während der N Holding AG innerhalb des Konzerns die Suche nach Führungskräften oblag), stellt sich dies als eine Arbeitsteilung im Konzern in Form einer Nebenordnung dar. Bei einer solchen Aufteilung der Märkte bzw bei einer Tätigkeit in verschiedenen Geschäftszweigen ist das Merkmal einer wirtschaftlichen Eingliederung nicht gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998130117.X02Im RIS seit
21.12.2000Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013