RS Vwgh 2000/7/26 95/14/0161

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Veröffentlicht am 26.07.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §119 Abs1;
EStG 1972 §34;
EStG 1988 §34;

Rechtssatz

Der VwGH hat die vorzeitige Hingabe einer Heiratsausstattung auch dann bereits als zwangsläufig angesehen, wenn die Notwendigkeit besteht, eine solche Zuwendung schon vor dem Zeitpunkt der Eheschließung zu machen; dies kann beispielsweise bei der Anschaffung der späteren ehelichen Wohnung und nur längerfristig zu beschaffender Einrichtungsgegenstände der Fall sein. Der zeitliche Zusammenhang ist bei der Anschaffung nur längerfristig zu beschaffender Einrichtungsgegenstände mit einem Jahr zu begrenzen (Hinweis E 12.6.1990, 89/14/0120; E 21.10.1986, 86/14/0023, 0024). Auch in diesem Fall hat der Abgabepflichtige aber die zwingende Notwendigkeit einer Hingabe des Heiratsgutes vor der Eheschließung konkret aufzuzeigen (Hinweis E 12.6.1990, 89/14/0120).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995140161.X08

Im RIS seit

11.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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