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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §24;Rechtssatz
Als gesetzlich vorgezeichnetes Ereignis, das die Beibehaltung von Investitionsrücklagen ausschließt und deren gewinnerhöhende Auflösung zur Folge hat, ist nicht die Betriebsveräußerung (Betriebsaufgabe), sondern die Unterlassung der bestimmungsgemäßen Verwendung von Investitionsrücklagen innerhalb der gesetzlichen Frist bis zur Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe anzusehen (Hinweis E 19.2.1985, 84/14/0089, VwSlg 5962 F/1985; E 4.6.1988, 88/14/0065, 0104).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995140162.X03Im RIS seit
11.07.2001