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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §23 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/13/0161 E 13. Februar 1991 RS 1 (hier nur der dritte Satz)Stammrechtssatz
Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt auch dann vor, wenn die Betätigung nur einem einzigen Auftraggeber gegenüber erfolgt. Voraussetzung ist aber, daß es sich dabei um die Erbringung einer Leistung handelt, die IHRER ART NACH geeignet ist, eine Auftragserteilung nicht nur durch einen einzigen Auftraggeber zu ermöglichen. Keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt nur dann vor, wenn die Beschäftigung ihrer Natur nach nur Geschäftsbeziehungen zu einem einzigen Partner ermöglichen würde (Hinweis E 14.9.1988, 87/13/0248). Der Umstand, daß die Tätigkeit der Steuerpflichtige auf die Wirtschaftstreuhandkanzlei ihres Ehegatten abgestimmt war, ändert nichts daran, daß sie IHRER ART NACH auch für andere Wirtschaftstreuhandskanzleien in Betracht kommt. Keine Bedeutung ist auch dem Standpunkt der Steuerpflichtigen beizumessen, ihre Tätigkeit sei dermaßen spezialisiert und auf dem Vertrauensverhältnis zum Ehegatten aufgebaut, daß nur ihr Ehegatte als Auftraggeber in Frage komme, wenn diese Spezialisierung nicht offenkundig ist und die Steuerpflichtige den Nachweis derselben nicht erbringt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995140161.X07Im RIS seit
11.01.2001