RS Vwgh 2000/7/26 2000/14/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2000
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1151;
EStG 1988 §22;
EStG 1988 §47;
KommStG 1993 §2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 2000, 638-642;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/14/0255 E 21. Dezember 1999 RS 5

Stammrechtssatz

Das Unternehmerrisiko liegt vor, wenn der Steuerpflichtige sowohl die Einnahmenseite als auch die Ausgabenseite maßgeblich beeinflussen und damit den materiellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann (Hinweis E 19.12.1990, 89/13/0131).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000140061.X02

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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