RS Vwgh 2000/7/26 95/14/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23 Z1;
EStG 1988 §23 Z1;

Rechtssatz

Eine umfangreiche Kauftätigkeit und Verkaufstätigkeit ist ein Indiz für ein planmäßiges Vorgehen und damit für eine nachhaltige, zu gewerblichen Einkünften führende Tätigkeit (Hinweis E 31.5.1983, 82/14/0188). Entscheidend ist nicht die absolute Zahl an Ankaufsvorgängen bzw Verkaufsvorgängen, sondern das sich im Einzelfall bietende Gesamtbild der Verhältnisse. Der Umstand, dass ein Abgabepflichtiger auch beruflich mit Grundstücksgeschäften befasst ist (Immobilienverwalter oder Immoblienmakler, Rechtsanwalt, Notar) und ihm daher Fachwissen und Insiderwissen unterstellt werden muss, ist geeignet, das Bild der Planmäßigkeit des Vorgehens zu verstärken (Hinweis E 31.5.1983, 82/14/0188).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995140161.X04

Im RIS seit

11.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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