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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §24 Abs2;Rechtssatz
Bei Investitionsrücklagen handelt es sich um noch nicht besteuertes Eigenkapital, woraus sich iVm den Vorschriften zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns iSd § 24 Abs 2 EStG schon die Qualifikation der aufgelösten Investitionsrücklagen als Teil des Veräußerungsgewinnes verbietet (Hinweis E 19.2.1985, 88/14/0065, 0104). An dieser Beurteilung ändert auch der Hinweis auf den Zweck der Vermeidung unüberlegter, bloß wegen der Steuerersparnis durchgeführter Investitionen nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995140162.X05Im RIS seit
11.07.2001