RS Vwgh 2000/7/26 95/14/0162

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Veröffentlicht am 26.07.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §24 Abs2;
EStG 1988 §9;

Rechtssatz

Bei Investitionsrücklagen handelt es sich um noch nicht besteuertes Eigenkapital, woraus sich iVm den Vorschriften zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns iSd § 24 Abs 2 EStG schon die Qualifikation der aufgelösten Investitionsrücklagen als Teil des Veräußerungsgewinnes verbietet (Hinweis E 19.2.1985, 88/14/0065, 0104). An dieser Beurteilung ändert auch der Hinweis auf den Zweck der Vermeidung unüberlegter, bloß wegen der Steuerersparnis durchgeführter Investitionen nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995140162.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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