RS Vwgh 2000/7/28 97/09/0109

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Veröffentlicht am 28.07.2000
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs3;
BDG 1979 §92 Abs1 Z3;
BDG 1979 §93;

Rechtssatz

Der Beamte ist nicht nur Vorgesetzter, sondern sogar Behördenleiter gewesen. Wegen der Beispielsfolgen und der Gefahr des Autoritätsverlustes war von ihm demnach ein vorbildliches dienstliches Verhalten gefordert. Die aus dem Verhalten eines Vorgesetzten zu befürchtenden Beispielsfolgen bei Untergebenen sind als wichtiges dienstliches Interesse zu beurteilen (Hinweis E 4.7.1986, 85/12/0235, VwSlg 12199 A/1986). Das als schwerste Dienstpflichtverletzung gewertete Verhalten des Beamten, er habe den Anschein seiner Bestechlichkeit erzeugt, ist ein schwer wiegendes Delikt, welches (im Falle vollendeter Bestechlichkeit) im Allgemeinen geeignet erscheint, die Untragbarkeit eines Beamten herbeizuführen (Hinweis E 18.10.1989, 89/09/0017, und E 21.2.1991, 90/09/0191) (hier: die Disziplinaroberkommission hat sich daher zu Recht bei der Strafbemessung auch vom Gedanken der Generalprävention leiten lassen und ist derart zu dem Ergebnis gelangt, die Anwendung des Strafmittels der Geldstrafe sei im Beschwerdefall ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997090109.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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