RS Vwgh 2000/7/28 97/09/0377

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Veröffentlicht am 28.07.2000
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §115;
BDG 1979 §56 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z1;
BDG 1979 §93;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Verletzung dienstlicher Interessen sind alle Folgen für Funktionsfähigkeit und Ansehen des Beamtentums in Betracht zu ziehen, mit denen die Dienstpflichtverletzung verbunden war. Im Beschwerdefall hat der Beamte eine mögliche Beeinträchtigung seiner dienstlichen Einsatzfähigkeit im Rahmen seiner HAUPTBESCHÄFTIGUNG durch seine NEBENBESCHÄFTIGUNG herbeigeführt. Eine nur unbedeutende Verletzung dienstlicher Interessen kann daher nicht angenommen werden. Die Bedeutung der Wahrung der Dienstpflichten über die Nebenbeschäftigung durch Beamte des Exekutivdienstes für die Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebe ist hoch einzuschätzen, sodass es nicht rechtswidrig war, wenn die Behörde im Beschwerdefall aus generalpräventiven Erwägungen von der Anwendung des § 115 BDG 1979 Abstand genommen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997090377.X06

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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