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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §115;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Verletzung dienstlicher Interessen sind alle Folgen für Funktionsfähigkeit und Ansehen des Beamtentums in Betracht zu ziehen, mit denen die Dienstpflichtverletzung verbunden war. Im Beschwerdefall hat der Beamte eine mögliche Beeinträchtigung seiner dienstlichen Einsatzfähigkeit im Rahmen seiner HAUPTBESCHÄFTIGUNG durch seine NEBENBESCHÄFTIGUNG herbeigeführt. Eine nur unbedeutende Verletzung dienstlicher Interessen kann daher nicht angenommen werden. Die Bedeutung der Wahrung der Dienstpflichten über die Nebenbeschäftigung durch Beamte des Exekutivdienstes für die Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebe ist hoch einzuschätzen, sodass es nicht rechtswidrig war, wenn die Behörde im Beschwerdefall aus generalpräventiven Erwägungen von der Anwendung des § 115 BDG 1979 Abstand genommen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997090377.X06Im RIS seit
25.01.2001