RS Vwgh 2000/7/28 97/09/0362

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Veröffentlicht am 28.07.2000
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §46 Abs1;

Rechtssatz

Der Gendarmeriebeamte hat sich trotz seiner Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit über die von ihm bei den Einstellungsuntersuchungen wahrgenommenen körperlichen Formen der Gendarmeriebewerberinnen in der Kantine in Anwesenheit von anderen männlichen Personen äußerst abfällig geäußert. Die vom Beamten in der Kantine bekannt gegebenen Tatsachen waren solche, die ihm aus seiner amtlichen Tätigkeit als Sanitäter bekannt geworden sind. Dass er zur Auskunft darüber in der Kantine verpflichtet gewesen sei, oder die in der Kantine anwesenden männlichen Personen zu dem darüber informierten Personenkreis gehörten, behauptet der Beamte auch selbst nicht. Insoweit er die Geheimhaltungswürdigkeit bestreitet, ist dem Beamten zu erwidern, dass allein dadurch seine Verschwiegenheitsverpflichtung nicht beseitigt wurde, geht das zum Schutz der persönlichen Sphäre einer Person bestehende Geheimhaltungsinteresse doch nicht schon dann verloren, wenn - angeblich - ein bestimmter Personenkreis (behauptet wird: die Benützer eines Schwimmbades) hiervon ohnehin mehr oder weniger Kenntnis hat (Hinweis E 13.4.1994, 91/12/0283, VwSlg 14029 A/1994). Gegen die vom Beamten behauptete Offenkundigkeit spricht überdies, dass er in seiner Auskunft in der Kantine seine aus dienstlicher Tätigkeit stammende Kenntnis gegenüber diesen Personenkreis erwähnte. Dass die Geheimhaltung auch im Interesse einer Partei geboten sein konnte, ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 46 Abs 1 BDG 1979. Die Unterstellung des Verhaltens des Beamten unter § 46 Abs 1 BDG 1979 trifft daher zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997090362.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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