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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §94 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/09/0001 E 16. November 1995 VwSlg 14363 A/1995 RS 4Stammrechtssatz
Die Verjährung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen. Dem Umstand, daß der erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erlassene Einleitungsbeschluß und Verhandlungsbeschluß der DK bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht bekämpft wurde, kommt keine rechtserhebliche Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997090133.X01Im RIS seit
22.11.2000