RS Vfgh 2001/2/27 B1239/00 ua

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Veröffentlicht am 27.02.2001
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

EMRK Art5 Abs1
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
FremdenG 1997 §52, §53

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung von Beschwerden indischer Staatsangehöriger gegen ihre Anhaltung im Sondertransitbereich des Flughafens Wien-Schwechat durch den Unabhängigen Verwaltungssenat wegen Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat - wie aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten zu ersehen ist - Erhebungen über die genauen Umstände der Verbringung der Beschwerdeführer in den Sondertransitraum und über ihre konkrete Situation im Sondertransitraum nicht durchgeführt. Es geht daher auch der Verweis auf das "durchgeführte Beschwerdeverfahren", aus dem sich - der Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge - die Zustimmung der Beschwerdeführer zu ihrer Unterbringung im Sondertransitraum ergeben habe, ins Leere (mit Hinweis auf VfSlg 15465/1999).

Entscheidungstexte

  • B 1239/00 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 27.02.2001 B 1239/00 ua

Schlagworte

Fremdenrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1239.2000

Dokumentnummer

JFR_09989773_00B01239_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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