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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §56 Abs2;Rechtssatz
Schon die Art der von einem Exekutivbeamten ausgeübten Nebenbeschäftigung als Taxichauffeur ist grundsätzlich geeignet, einen im Außendienst verwendeten Exekutivbeamten in Situationen zu bringen, die dem von seiner dienstlichen Tätigkeit berührten Personenkreis Anlass gibt, an der Objektivität der Amtsführung Zweifel zu hegen (ausführliche Begründung im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997090377.X03Im RIS seit
25.01.2001