RS Vwgh 2000/7/28 97/09/0324

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Veröffentlicht am 28.07.2000
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;

Rechtssatz

Der Beamte hat - nach den bindenden Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des unabhängigen Verwaltungssenates - als Zulassungsbesitzer der Behörde unrichtige Lenkerauskünfte erteilt. Vor dem Hintergrund, dass allein die Begehung dieser Verwaltungsübertretungen nicht schon eine Verletzung des § 43 Abs 2 BDG 1979 bedeuten muss, ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Beamte - nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsstrafverfahrens - diese Verwaltungsübertretungen unter konkreten Tatumständen begangen hat, die disziplinarrechtlich erheblich bzw geeignet sind, Bedenken an seiner sachlichen Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben entstehen zu lassen. Wenn der Beamte - wie der unabhängige Verwaltungssenat festgestellt hat - der Behörde vorsätzlich Auskünfte erteilte, die ALS INFAME UND GEMEINE LÜGE bzw als HINTERHÄLTIGKEIT UND GEMEINHEIT anzusehen waren, weil der Beamte indirekt einen Verstorbenen zweier Verwaltungsübertretungen bezichtigte und die Erlassung von Strafverfügungen gegen den Verstorbenen veranlasste, dann hat der Beamte dadurch aus dem Gesichtspunkt der disziplinarrechtlichen Beurteilung seine Glaubwürdigkeit als Beamter in einem relevanten Maß beschädigt bzw eingebüßt. Durch die besonderen Begleitumstände, unter denen der Beamte die an sich disziplinarrechtlich noch nicht erheblichen Verwaltungsübertretungen begangen hat, führte er eine Vertrauensschädigung herbei, die eine Verletzung der gemäß § 43 Abs 2 BDG 1979 für alle Beamten gemeinsamen Verhaltensrichtlinie darstellte. Diese Dienstpflichtverletzung erschöpfte sich nicht in der Verwirklichung der Verwaltungsübertretungen, wird der für die disziplinäre Verfolgung ganz wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, doch bei Verhängung der Verwaltungsstrafen in keiner Weise berücksichtigt (Hinweis E 24.2.1995, 93/09/0418).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997090324.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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