RS Vwgh 2000/7/28 93/09/0182

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Veröffentlicht am 28.07.2000
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §48 Abs1;
BDG 1979 §51 Abs2;
BDG 1979 §91;

Rechtssatz

Nicht jede von einem behandelnden Arzt bescheinigte KRANKHEIT bzw bloß die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen führt dazu, dass deshalb eine gerechtfertigte Abwesenheit des Beamten vom Dienst im Sinne der §§ 48 Abs 1 und 51 BDG 1979 vorgelegen ist. Dienstunfähigkeit durch Erkrankung nach § 51 Abs 2 BDG 1979 und damit eine gerechtfertigte Dienstabwesenheit liegt vor, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung des Beamten an seinem Arbeitsplatz verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten eine objektiv unzumutbare Unbill darstellen würde (Hinweis E 18.11.1998, 96/09/0212 und E 18.11.1998, 96/09/0363).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1993090182.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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