RS Vwgh 2000/7/28 97/09/0324

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Veröffentlicht am 28.07.2000
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z3;
BDG 1979 §93;
BDG 1979 §95 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs3;

Rechtssatz

Die Begleitumstände der Begehung der Verwaltungsübertretungen, die dazu führen, dass die - bei außerdienstlichem Verhalten nach einem strengeren Maßstab zu beurteilende - Schwelle der disziplinären Erheblichkeit überschritten wurde, können bei der Strafbemessung nicht neuerlich derart zum Nachteil des Beamten (hier Exekutivbeamten) verwertet werden, dass deshalb automatisch eine ERHEBLICHE SCHWERE DER DIENSTPFLICHTVERLETZUNG vorliegt, oder deshalb den Beamten bei der Würdigung des Schuldgehaltes dieser Dienstpflichtverletzung DIE IN SEINEM VERHALTEN ZU TAGE GETRETENE KALTSCHNÄUZIGKEIT bzw ein ERKENNBARER MANGEL AN VERANTWORTUNGSBEWUSSTSEIN ALS EXEKUTIVBEAMTER ein weiteres Mal vorgeworfen wird, um damit die verhängte Geldstrafe bzw deren Höhe zu rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997090324.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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