RS Vwgh 2000/7/28 97/09/0106

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Veröffentlicht am 28.07.2000
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;

Rechtssatz

Beschränkt sich die Kritik des Beamten auf die Sache und werden die an die gebotene Form des Vortrages von Kritik zu stellenden Mindestanforderungen (noch) nicht unterschritten, rechtfertigen die inkriminierten Aussagen bei objektiver Betrachtung nicht Bedenken an der sachlichen Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten bzw den Schluss, der Beamte werde seine dienstlichen Aufgaben nicht sachlich und rechtmäßig erfüllen. Adressat des Vertrauens in die sachliche Amtsführung ist die Allgemeinheit. Der Beamte muss in dieser Hinsicht nicht das Vertrauen seiner Vorgesetzten, seiner Kollegen oder der Beamtenschaft wahren. Der Beamte verletzt daher auch unter diesem Gesichtspunkt § 43 Abs 2 BDG 1979 nicht, wenn er in der Öffentlichkeit andere Beamte kritisiert (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, zweite Auflage 1996, Seite 137f)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997090106.X09

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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