RS Vfgh 2001/2/27 G138/99

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Veröffentlicht am 27.02.2001
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0015 Unabhängiger Verwaltungssenat

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Wr Verwaltungssenat-DienstrechtsG 1995 §15

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Übergangsbestimmung im Dienstrecht eines Unabhängigen Verwaltungssenates betreffend die Dauer der Bestellung mangels Eingriffs in die Rechtssphäre des Antragstellers

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Worte "§10 bis" in §15 des Wr Verwaltungssenat-DienstrechtsG 1995 idF LGBl 40/1999, sowie weiterer Eventualanträge.

Die angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen greifen gar nicht in der behaupteten Weise nachteilig in die Rechtssphäre des Antragstellers ein.

Das Ende der Zugehörigkeit des Antragstellers zum UVS ist vielmehr allein die Folge seiner mit 01.09.93 erfolgten, - auf Grund der damals geltenden gesetzlichen Vorschriften - auf sechs Jahre befristeten Bestellung.

Entscheidungstexte

  • G 138/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.02.2001 G 138/99

Schlagworte

Unabhängiger Verwaltungssenat Dienstrecht, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G138.1999

Dokumentnummer

JFR_09989773_99G00138_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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