RS Vwgh 2000/7/28 97/09/0106

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Veröffentlicht am 28.07.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
B-VG Art126b Abs5;
B-VG Art127 Abs1;
B-VG Art127a Abs1;
B-VG Art127a Abs7;
MRK Art10;

Rechtssatz

Es ist nicht zu untersuchen, ob die Kritik des Beamten an der eigenen Behörde (Rechnungshof) bzw dem kritisierten Präsidenten des Rechnungshofes - mag sie von der kritisierten Behörde bzw dem kritisierten Präsidenten auch als unrichtig, widerlegbar oder scharf empfunden werden - objektiv richtig oder unrichtig war, oder ob dem Beamten der Wahrheitsbeweis für seine Meinung gelungen ist, weil Kritik an vermeintlichen Missständen auch zulässig sein muss, ohne dass der Kritiker für die objektive Richtigkeit oder erfolgreiche Beweisführung seiner Meinung disziplinär haftet. Dass der Beamte die inkriminierten Äußerungen etwa wider besseres Wissen gemacht oder einen offenkundig unvertretbaren Standpunkt eingenommen habe, ist dem Bescheid der Disziplinaroberkommission nicht zu entnehmen und wurde ihm darin nicht vorgeworfen (im übrigen müssen öffentliche Einrichtungen wie etwa die Regierung oder hier der Rechnungshof sich in weitergehendem Umfang Kritik gefallen lassen, vgl Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar2 1996, 399- Fall Castells). Es bedeutet keine Verletzung des § 43 Abs 2 BDG 1979, wenn ein Beamter in der Öffentlichkeit andere Beamte oder die ganze Beamtenschaft, aber auch die Bundesregierung oder einen Bundesminister kritisiert. Dass der Beamte nicht nur an der Amtsführung (hier des Rechnungshofes bzw des Präsidenten des Rechnungshofes) überhaupt oder an einem bestimmten Verhalten Kritik geübt habe, sondern etwa ohne Angabe von Gründen öffentlich den Verdacht oder Vorwurf des Mißbrauches der Amtsgewalt erhoben und derart die in § 43 Abs 2 BDG 1979 dem Schutz des guten Rufes dienende Grenze überschritten hätte, ist dem Bescheid der Disziplinaroberkommission nicht nachvollziehbar zu entnehmen (Hinweis VfGH E 12.10.1995, B 1166/93, VfSlg 14316/1995).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997090106.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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