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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/09/0033 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/09/0051 E 18. Mai 1994Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/13/0201 E 20. Juni 1995 RS 1Stammrechtssatz
Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999090032.X01Im RIS seit
03.04.2001