RS Vwgh 2000/7/28 99/09/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67g Abs1;
VStG §51e Abs1;
VStG §51i;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/09/0231 E 19. Dezember 1996 RS 2

Stammrechtssatz

Hat der Besch in seiner Berufung im TATSACHENBEREICH ein Vorbringen erstattet, angesichts dessen die Frage, ob eine Beschäftigung iSd AuslBG vorlag, nicht abschließend getroffen werden konnte, stellt die Unterlassung der öffentlichen mündlichen Verhandlung jedenfalls einen Verfahrensmangel dar, zumal der Besch gemäß § 51g Abs 2 und 4 VStG an jede hiebei vernommene Person Fragen hätte stellen und sich zu allen Beweismitteln hätte äußern können und die belangte Behörde gemäß § 51i VStG nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung bei Fällung des Erkenntnisses nur auf das hätte Rücksicht nehmen dürfen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist und auch auf Aktenstücke nur insoweit hätte Rücksicht nehmen dürfen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Besch hätte darauf verzichtet (vgl zur Problematik E 19.1.1995, 94/09/0209, 25.6.1996, 96/17/0091, E E 18.10.1996, 95/09/0182).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999090164.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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