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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Gleichheitswidrigkeit der pauschalierten Anrechnung des Unterhaltsanspruchs bei geschiedenen Ehegatten für die Berechnung der Ausgleichszulage unter Hinweis auf die Vorjudikatur (E v 17.06.00, G26/00)Rechtssatz
Die Wortfolgen "b) den geschiedenen Ehegatten (die geschiedene Ehegattin)" sowie "b und" in §294 Abs1 erster Satz ASVG, BGBl 189/1955 idF BGBl 31/1973, BGBl 282/1981 und BGBl 642/1989, sowie die Worte "in den Fällen des Abs1 litb" in §294 Abs3 erster Satz ASVG idF BGBl 31/1973, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Wie der Gerichtshof bereits im - ebenfalls das Ausgleichszulagenrecht betreffenden - E v 17.06.00, G26/00, ausgesprochen und näher begründet hat, entbehrt eine Regelung der sachlichen Rechtfertigung, welche die Anrechnung eines fiktiven Unterhalts anordnet, der von jenem abweicht, der sich mittels der von den ordentlichen Gerichten entwickelten, einen Durchschnittsfall ausdrückenden Berechnungsformel (40 vH des Familieneinkommens unter Abzug des Eigeneinkommens) ergibt, sodaß diese Regelung im Ergebnis nicht den Regel-, sondern einen Ausnahmefall zugrunde legt.
Zurückweisung des auf die Aufhebung der Worte "der lit(.)" in §294 Abs1 erster Satz ASVG gerichteten Antrags mangels Präjudizialität dieses Satzteils für den dem Anlaßfall zugrunde liegenden Sachverhalt im Falle der Aufhebung der übrigen Teile dieser Bestimmung.
Schlagworte
Sozialversicherung, Pensionsversicherung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:G104.2000Dokumentnummer
JFR_09989773_00G00104_01