RS Vwgh 2000/7/28 97/09/0109

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Veröffentlicht am 28.07.2000
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;

Rechtssatz

Ein Beamter, der für Amtshandlungen Vorteile (oder Bargeld) annimmt, setzt sein Ansehen und das Ansehen des Amtes und der Beamtenschaft schwer wiegend herab und gefährdet das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit und sachliche Amtsführung, erweckt er doch den Verdacht, für Amtshandlungen käuflich zu sein und sich bei seiner Amtsführung nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich von der Rücksicht auf die ihm zugesagten, gewährten oder von ihm geforderten Vorteile leiten zu lassen. Die selbstlose, uneigennützige, auf keinen persönlichen Vorteil bedachte Führung der Amtsgeschäfte ist eine wesentliche Grundlage des öffentlichen Dienstes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997090109.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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