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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Rechtssatz
Ein Beamter, der für Amtshandlungen Vorteile (oder Bargeld) annimmt, setzt sein Ansehen und das Ansehen des Amtes und der Beamtenschaft schwer wiegend herab und gefährdet das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit und sachliche Amtsführung, erweckt er doch den Verdacht, für Amtshandlungen käuflich zu sein und sich bei seiner Amtsführung nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich von der Rücksicht auf die ihm zugesagten, gewährten oder von ihm geforderten Vorteile leiten zu lassen. Die selbstlose, uneigennützige, auf keinen persönlichen Vorteil bedachte Führung der Amtsgeschäfte ist eine wesentliche Grundlage des öffentlichen Dienstes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997090109.X03Im RIS seit
20.11.2000