RS Vwgh 2000/7/28 97/09/0109

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Veröffentlicht am 28.07.2000
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs3;

Rechtssatz

Der Beamte ist gemäß § 43 Abs 1 BDG 1979 zur unparteiischen Aufgabenerfüllung verpflichtet und hat gemäß § 43 Abs 2 leg cit das Vertrauen der Allgemeinheit in seine sachliche Amtsführung zu wahren. Die Unterstützung der Parteien bzw die HILFSBEREITSCHAFT des Beamten findet jedenfalls gemäß § 43 Abs 3 BDG 1979 ihre Grenze in den Interessen des Dienstes und in dem Gebot der Unparteilichkeit. Ein Beamter, der in seinem dienstlichen Zuständigkeitsbereich an Vorgängen bzw Tätigkeiten persönlich mitwirkt, die nachfolgend seiner dienstlichen Behandlung unterliegen bzw zu seiner Vollziehungstätigkeit gehören, erzeugt dadurch den Anschein einer nicht unparteiischen und uneigennützigen Amtsführung. Aus objektiver Sicht genügt das Vorhandensein der persönlichen Beteiligung, um Bedenken dagegen auszulösen, dass der Beamte bei der Vollziehung rechtmäßig vorgehen werde. War das Verhalten des Beamten aus objektiver Sicht aber geeignet, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen und nach außen hin den Anschein seiner Parteilichkeit oder Eigennützigkeit zu erwecken, dann ist es nicht entscheidend, ob der Beamte tatsächlich befangen ist, auf die Tätigkeit (mehr oder weniger) Einfluss nahm, oder dabei bloß Hilfstätigkeiten leistete.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997090109.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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