Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Gibt es keine Anhaltspunkte, warum die den Beamten belastenden Aussagen einer größeren Zahl weiblicher Bewerberinnen frei erfunden oder sogar aus verleumderischen Erwägungen erfolgt sein sollten, bzw aus welchem Grund alle Anschuldigungen eine - mehr oder weniger eindeutige - sexuelle Konnotation im Verhalten des Beamten anzeigen, und beschränkte der Beamte sich angesichts dieser konkreten und massiven Anschuldigungen auf bloßes Leugnen, dann kann der Disziplinarbehörde ein Mangel der Beweiswürdigung nicht vorgeworfen werden, wenn sie die Entlastung des Beamten im Ergebnis als nicht ausreichend bzw als misslungen beurteilte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997090362.X01Im RIS seit
20.11.2000