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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit einer das Ortsgebiet der Gemeinde Dierthalling festlegenden Verordnung an der L 515 Eisenbirner Straße; keine Erforderlichkeit der Bebauung an beiden Straßenseiten; ausreichende Wahrung des Anhörungsrechtes der Gemeinde Schardenberg durch Beiziehung des Bürgermeisters zur OrtsaugenscheinverhandlungRechtssatz
Die Tatsache, daß die L 515 Eisenbirner Straße in nördliche Richtung über etwa 150 m linker Hand an unverbautem Gebiet vorbeiführt, vermag an der Gesetzmäßigkeit der in Prüfung genommenen Verordnung nichts zu ändern, weil sich das Erfordernis der Bebauung nicht auf beide Straßenseiten beziehen muß und die Erkennbarkeit der Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke in diesem Fall vorliegt.
Bei der anläßlich der Verkehrszeichenüberprüfung am 13.10.97 durchgeführten Ortsaugenscheinverhandlung war neben dem zuständigen Abteilungsleiter der Bezirkshauptmannschaft Schärding und dem verkehrstechnischen Sachverständigen des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung auch der Bürgermeister der Gemeinde Schardenberg anwesend und es wurde im Zuge dieser Ortsaugenscheinverhandlung auch über die Positionierung von Ortstafeln gesprochen.
Ein förmliches Anhörungsverfahren hat nicht stattgefunden. Der Verfassungsgerichtshof erachtet die Beiziehung des Bürgermeisters der Gemeinde Schardenberg zur Ortsaugenscheinverhandlung am 13.10.97 als ausreichend im Sinne des §94f Abs1 lita Z1 StVO 1960.
Daß die Sammelverordnung als ihre einheitliche Rechtsgrundlage den §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 angibt, hat nicht die Gesetzwidrigkeit des hier vom Antrag umfaßten Verordnungsteiles zur Folge. Denn weder die Unterlassung der Zitierung der Rechtsgrundlagen einer Verordnung - sofern das Gegenteil nicht ausdrücklich angeordnet ist - noch die Angabe einer falschen Rechtsgrundlage bewirken die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung (vgl VfSlg 2276/1952, 2432/1952, 4375/1963, 9253/1981, 14938/1997).
Schlagworte
Straßenpolizei, Straßenverkehrszeichen, Verordnungserlassung, AnhörungsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:V46.2000Dokumentnummer
JFR_09989773_00V00046_01